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RG, 07.12.1926 - II 555/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Bildet auch dann, wenn es sich um die Eingehung wechselmäßiger Verpflichtungen handelt, die Vorschrift des § 137 Abs. 3 der Preuß. Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nicht bloß eine Formvorschrift, sondern zugleich und in erster Reihe eine Beschränkung der Willensorgane ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wechselrecht. Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 115, 311
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58
Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus
Gerade in diesem Urteil wird der Standpunkt des Reichsgerichts (vgl. RGZ 64, 414; 82, 8; 115, 311; 139, 159) aufrechterhalten und ausgeführt, der Mangel des Vertrags liege nicht eigentlich darin, daß die in den Statuten vorgeschriebene Form nicht beachtet sei, wesentlich sei vielmehr, daß nicht der durch die Satzung berufene Vertreter, sondern ein Unbefugter gehandelt habe. - RG, 01.03.1927 - II 373/26
Wechselgeschäfte kommunaler Sparkassen.
(Es wird zunächst ausgeführt, daß sich weder aus § 137 Abs. 3 der Kreisordnung noch aus der Satzung der Kreissparkasse eine wechselmäßige Haftung des Beklagten herleiten lasse, wobei auf die Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 1926 II 555/25, RGZ. Bd. 115 S. 311, verwiesen wird. Dann wird fortgefahren:).